Liebe Gäste!
Hiermit dürfen wir Sie informieren, dass der Beherbergungsdienstleister ab dem 1. September 2021 gemäß den gültigen Rechtsvorschriften* verpflichtet ist, die gesetzlich festgelegten personenbezogenen Daten eines jeden Gastes, der in Ungarn eine Beherbergungsdienstleistung in Anspruch nimmt, bei der Ankunft mittels eines Dokumentenlesers in der Software des Herbergsbetreibers zu erfassen und anschließend an eine Speicherfläche, die so genannte Geschlossene Gästeinformations-Datenbank (ung. Abkürzung: VIZA) weiterzuleiten.
Zu erfassende Daten:
- Familien- und Vorname;
- Geburts-Familien- und Vorname;
- Geburtsort;
- Geburtsdatum;
- Geschlecht des Gastes;
- Staatsangehörigkeit;
- Geburts-Familien- und Vorname der Mutter des Gastes (sofern im
Identifikationsdokument enthalten); - Identifikationsdaten des Personalausweises oder Reisedokuments;
- Bei Staatsbürgern von Drittländern**: Nummer des Visums oder der
Aufenthaltsgenehmigung, Datum und Ort der Einreise. Zur Erfassung der Daten legt der die Beherbergungsdienstleistung in Anspruch nehmende Gast seinen zur persönlichen Identifikation geeigneten Ausweis, seine Fahrerlaubnis oder sein Reisedokument dem Beherbergungsdienstleister vor. Wird das Dokument nicht vorgelegt, verweigert der Beherbergungsdienstleister die Beherbergungsdienstleistung. Aufgrund der gesetzlich verankerten Ermächtigung ist der Beherbergungsdienstleister berechtigt, die Vorlage des persönlichen Identifikationsdokuments des Gastes zu verlangen, und der Gast ist verpflichtet, das Dokument vorzulegen.
Auch Kinder unter 18 Jahren brauchen einen gültigen Personalausweis
Gemäß den für Inlandreisen und Unterkünften geltenden Rechtsvorschriften müssen auch Kinder unter 18 Jahren einen gültigen Personalausweis vorlegen. Es ist wichtig, dass ein Schüler- oder Studentenausweis dafür nicht ausreicht!
Die Vorschrift gilt ab Geburt des Kindes, daher benötigen auch ganz kleine Babys die entsprechenden Dokumente. Vor dem Reiseantritt prüfen Sie bitte unbedingt die Gültigkeit Ihrer Reisedokumente, um eine etwaige, dadurch bedingte Scheiterung Ihres Urlaubs zu vermeiden!
Check-in für Kinder unter 14
Bei Kindern unter 14 Jahren brauchen Sie nicht unbedingt Dokumente vorzulegen, wir können die Daten auch aufgrund einer Erklärung des Vertreters des Kindes erfassen.
Übergangsregelungen bezüglich der Inanspruchnahme von Beherbergungsdienstleistungen
§ 28 Die Daten gemäß § 9/H Absatz (1) Buchstabe a) des Gesetzes über die staatlichen Aufgaben zur Entwicklung touristischer Regionen Nr. CLVI von 2016 darf der Beherbergungsdienstleister bezüglich Beherbergungsdienstempfänger von unter 14 Jahren auch aufgrund einer Erklärung des Vertreters erfassen. Im Falle von Beherbergungsdienstempfängern von unter 14 Jahren muss, abweichend von § 9/H Absatz (2) des Gesetzes über die staatlichen Aufgaben zur Entwicklung touristischer Regionen Nr. CLVI von 2016, bis 31. Dezember 2022 kein Dokument vorgelegt werden, und abweichend von § 9/H Absatz (1) Buchstabe b) des Gesetzes über die staatlichen Aufgaben zur Entwicklung touristischer Regionen Nr. CLVI von 2016 müssen die Identifikationsdaten des Dokuments nicht erfasst werden.
Wir bitten Sie, Ihre Reise und Ankunft unter Beachtung der vorstehenden
Regeln zu planen!
Wir danken Ihnen hiermit für Ihre Mitwirkung!
*GÜLTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN:
- Gesetz über die staatlichen Aufgaben zur Entwicklung von Tourismusregionen Nr. CLVI von 2016;
- Regierungsverordnung Nr. 235/2019.(X. 15.)Korm. zur Durchführung des Gesetzes über die staatlichen Aufgaben zur Entwicklung von Tourismusregionen;
- Regierungsverordnung Nr. 414/2015.(XII. 23.)Korm. über die Ausfertigung von Personalausweisen und über die Regeln für einheitliche Gesichts- und Unterschriftsaufnahmen.
** Staatsbürger von Drittländern: Personen gemäß dem Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Staatsbürgern von Drittländern Nr. II von 2007.